Rechtsprechung
OVG Hamburg, 29.11.2006 - 3 Bs 266/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsentscheidung; Gesundheitliche Probleme als Abschiebungshindernis; Notwendigkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Bestehen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Heimatland bei ...
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 60 Abs. 7; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 11 Abs. 1 S. 2; GG Art. 6; EMRK Art. 8; VwGO § 123 Abs. 1
D (A), Serbien, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, Nierenerkrankung, Niereninsuffizienz, Nierentransplantation, Hepatitis C, medizinische Versorgung, Mitgabe von Medikamenten, Finanzierbarkeit, Registrierung, ... - Judicialis
AufenthG § 25 Abs. 3; ; AufenthG § 25 Abs. 5; ; AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 11.08.2005 - 9 E 1527/05
- OVG Hamburg, 29.11.2006 - 3 Bs 266/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02
Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische …
Auszug aus OVG Hamburg, 29.11.2006 - 3 Bs 266/05
Eine solche Gefahr für Leib oder Leben kann sich auch daraus ergeben, dass sich eine Krankheit des Ausländers im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat erheblich verschlimmert, weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten unzureichend sind, oder weil eine notwendige Behandlung dort zwar im Prinzip geleistet werden kann, sie für den betreffenden Ausländer aber individuell (z.B. aus finanziellen Gründen) tatsächlich nicht zu erlangen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002, DVBl. 2003 S. 463, zur gleichlautenden Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990).Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit in Aussicht gestellt hat, der Antragstellerin zu 1) einem Medikamentenvorrat für zwei oder drei Monate mitzugeben: Mit einer solchen Maßnahme kann nur den mit einer Abschiebung an sich verbundenen Problemen begegnet werden, sie beseitigt aber nicht die ggf. in dem Zielstaat drohenden Gefahren und ein daraus folgendes Abschiebungsverbot (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002, DVBl. 2003 S. 463, 464).
- BVerfG, 02.02.1993 - 2 BvR 1491/91
Verfassungsrechtliche Anforderung an die Zuerkennung der Nebenklagebefugnis - Ehe …
Auszug aus OVG Hamburg, 29.11.2006 - 3 Bs 266/05
Sie soll die Offenkundigkeit der Eheschließung und damit die Klarheit der Rechtsverhältnisse gewährleisten; diesem Ordnungselement kommt neben der Willensübereinstimmung der Ehegatten bei der Eingehung der Ehe eine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.2.1993, NJW 1993 S. 3316, 3317, mit w. N. zur Rechtsprechung).Die von den Antragstellern laut ihren Angaben im Juni 2002 im Bundesgebiet erfolgte "Eheschließung" nach Roma-Gebrauch genügt den genannten Anforderungen an eine nach Art. 6 GG zu schützende Ehe nicht; es ist nicht ersichtlich, dass die betreffende Zeremonie die Klarstellungs- und Bekanntgabefunktion der standesamtlichen Eheschließung mit entsprechender Allgemeinverbindlichkeit ersetzen würde (vgl. BVerfG, Beschl v. 2.2.1993, a.a.O., S. 3317, zur "Eheschließung" nach Sinti-Art).
- BVerwG, 18.11.1997 - 1 C 22.96
Kindernachzug; Minderjährigkeit; Minderjährigenschutz; maßgebender Zeitpunkt; …
Auszug aus OVG Hamburg, 29.11.2006 - 3 Bs 266/05
Wesentliches Ziel des Art. 8 EMRK ist dabei der Schutz des Einzelnen vor willkürlicher Einmischung der öffentlichen Gewalt in das Privat- und Familienleben (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.11.1997, InfAuslR 1998 S. 161, 164).
- VGH Bayern, 22.12.2010 - 19 B 09.824
Erforderlichkeit eines Verfolgungsschicksals i.R.d. Berufung eines jüdischen …
a) Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn für ihn im Zielstaat eine erhebliche konkrete (individuelle) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, was auch dann der Fall ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat zwar grundsätzlich möglich, dem Betroffenen jedoch aus finanziellen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl 2003, 463 [464]; OVG Hamburg, Beschluss vom 29.11.2007 - 3 BS 266/05 -, InfAuslR 2007, 382 [383]).Die erforderliche medizinische Versorgung ist daher für ihn (derzeit) aus finanziellen Gründen in seiner ehemaligen Heimat nicht erreichbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl 2003, 463 [464]; OVG Hamburg, Beschluss vom 29.11.2007 - 3 BS 266/05 -, InfAuslR 2007, 382 [383]), zumal auch ein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch die im Inland lebenden Geschwister des Klägers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.10.2001 - 1 B 185/01 - [juris] zu § 53 Abs. 6 AuslG) nicht besteht (siehe § 1601 BGB) und des Weiteren auch nicht ersichtlich ist, wie die 74-jährige, erst nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit gemeinsam mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehegatten aus Russland in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelte Mutter des Klägers die erheblichen Behandlungskosten ihres Sohnes unter Berücksichtigung ihres Selbstbehalts (vgl. § 1603 Abs. 1 BGB) von ihrer Rente bestreiten sollte.